Regulatorik und kommunale Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergie

Bei der Umsetzung von Solar-Vorhaben sind eine Reihe von Rechtsnormen zu beachten: Hierzu zählen insbesondere Vorgaben des Planungsrechts (v. a. des Baugesetzbuches (BauGB), Sektor-spezifische Regelungen (z.B. das EEG)), aber auch bankspezifische Themen, wie sie sich durch die zunehmend häufigere Verwendung von Stromabnahmeverträgen ergeben.

Durch die Planungshoheit im Bauleitverfahren können Gemeinden Einfluss auf die Gestaltung der Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen nehmen und damit einen entscheidenden Beitrag zur Energiewende und dem Klimaschutz leisten.

Die Landesregierung strebt an, den Photovoltaikeinsatz so auszubauen, dass in 2025 insgesamt 2,4 TWh jährlich produziert werden kann. Der fortgeschriebene Landesentwicklungsplan gibt dabei umfangreiche Planungshilfen.  

Die inhaltlichen Bestandteile und damit verbundenen Ziele des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) und dem Beratungserlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ erfordern den forcierten Ausbau von Erneuerbaren Energien. Die Potenziale der Stromerzeugung sollen dabei durch den Bau von weiteren Photovoltaikanlagen und die der Wärmeerzeugung mittels weiterer Solarthermieanlagen erschlossen werden.

Den Kommunen eröffnet §9 Abs. 1 Nr. 23 des novellierten Baugesetzbuches die Möglichkeit, aus „städtebaulichen Gründen“ im Bebauungsplan Gebiete festzusetzen, in denen „bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“.

Die Entscheidung, ob und auf welchen Flächen z. B. ein Solarpark errichtet werden soll, obliegt der zuständigen Gemeinde vor Ort. Freiflächenanlagen können nicht überall errichtet werden, sondern erfordern als nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich einen Bebauungsplan.

Wie läuft eine kommunale Bauleitplanung bei Solarenergie-Freiflächenanlagen ab?

Aufstellung des Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans (sofern vorhanden).

  1. Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde
  2. Ausarbeitung eines Vorentwurfes in Zusammenarbeit mit Planungsbüro, Gemeinde und Investor (falls vorhanden)
  3. Gutachten für eine gemeindeübergreifende Potential- bzw. Standortanalyse
  4. Frühzeitige Beteiligung der TÖBS, Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit
  5. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen: Überarbeiten des Vorentwurfes
  6. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss durch die Gemeinde
  7. Auslegung des Planentwurfes und Beteiligung der TÖBS, Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit
  8. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
    1. Möglicherweise Überarbeitung des Planentwurfes mit erneuter Auslegung notwendig
    2. Keine Überarbeitung oder nur kleine Änderungen notwendig
  9. Satzungsbeschluss durch Gemeinde
  10. Bei Änderung des Flächennutzungsplanes: Einholen der Genehmigung beim Land

Des Weiteren gilt es bauplanungsrechtliche und umweltbezogene Leitprinzipien, die fachliche und überfachlichen Vorgaben einer raumverträglichen Standortwahl und Herausforderungen im Planungsprozess zu berücksichtigen.

 

 

Beratungserlass Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich

Die Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich finden Sie im gemeinsamen Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt Natur und Digitalisierung.

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir besprechen mit Ihnen gemeinsam erste Ideen und Planungsschritte und geben einen Überblick über die bestehenden Fördermöglichkeiten. Haben Sie Fragen oder ein konkretes Projektvorhaben, welches wir gemeinsam mit Ihnen besprechen und planen können? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf!

Bei Fragen hilft

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